Satzung

 

der Dorfgemeinschaft Gr. Liedern e. V.

(in der Fassung der 1. Änderung gemäß Mitgliederversammlung 08.03.2024)

 

 

 

 §1 

            

 Name:

 

Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Gr. Liedern“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

 

 §2

 

Sitz:

 

Der Sitz des Vereins ist Gr. Liedern. Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang am Dorfgemeinschaftshaus. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§3

 

Zweck:

 

Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Dorfgemeinschaft auf geistigem, sportlichem und kulturellem Gebiet sowie die Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und Heimatpflege.

 

Dieses soll erreicht werden durch:

 

            Körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Leibesübungen, Gymnastik,

Turnen, Schießen, Sport.

 

Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde im Rahmen der

Erwachsenenbildung und Altenbetreuung.

 

Die Verbraucherberatung.

 

Die Förderung der musischen und künstlerischen Erziehung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über

die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem

zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 

§4

 

Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft wird auf der persönlich unterschriebenen Beitrittserklärung

beantragt. Mitglied kann jeder natürliche Person werden, welche die Satzung

des Vereines anerkennt.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen

werden.

Der Beitritt von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter.

 

Der Vorstand kann binnen eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung die

Mitgliedschaft ablehnen.

 

Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat jedes Mitglied volles Stimmrecht.

Eine Wahl in den Vorstand kann erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres

erfolgen.

 

Die Mitgliedschaft ende

1.    durch Tod

     2.    durch freiwilligen Austritt

3.    durch Ausschließung

 

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Jahresende möglich.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

 

Ein Mitglied des Vereins kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse vorliegen. In diesem Fall muss der Vorstand einen mehrheitlichen Beschluss herbeiführen.

Der Beschluss muss schriftlich per Einschreiben zugehen.

 

 

§5

 

Mitgliedsbeiträge:

 

Von den Mitgliedern werden Beträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§6

 

Organe des Vereins:

 

Organe des Vereins sind:

 

            a) der Vorstand

            b) der erweiterte Vorstand

            c) die Mitgliederversammlung

 

 

§7

 

Vorstand:

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

   a)    dem 1. Vorsitzenden

    b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem Schriftführer

   d)    dem Schatzmeister

 

Der Verein wird durch den 1.Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.

Jeder vertritt allein.

 

Für das Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

2.    Einberufung der Mitgliederversammlung;

3.    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4.    Beschlußfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren- vom Tage der Wahl an gerechnet- gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 8

 

Der erweiterte Vorstand:

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und allen Gruppenleitern des Vereins, deren Gruppe mindestens 3 ständige Mitglieder umfaßt.

Je angefangene 10 Mitglieder pro Gruppe ist ein stellvertretender Gruppenleiter zu benennen, der ebenfalls dem erweiterten Vorstand angehört.

 

 

§9

 

Gruppen:

 

Der Verein Dorfgemeinschaft Gr. Liedern besteht aus Gruppen mit den unterschiedlichsten Aufgaben.

 

Jede Gruppe wählt ihren Gruppenleiter und -stellvertreter selbst.

Gruppenleiter und -stellvertreter müssen vom Vorstand bestätigt werden.

 

Bei je 10 angefangenen Mitgliedern ist der stellvertretende Gruppenleiter im erweiterten Vorstand, wie der Gruppenleiter, stimmberechtigt.

 

Die Gruppen haben keinen Anspruch auf Vereinsmittel.

 

 

§10

 

Mitgliederversammlung:

 

Die Mitgliederversammlung hat in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres stattzufinden.

 

Hier sind folgende Tagesordnungspunkte einzuhalten:

 

a)    Bericht des Schatzmeisters

b)    Bericht der Rechnungsprüfung

c)    Entlastung des Vorstandes

d)    Wahlen

e)    Jahresbericht

f)     Verschiedenes

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindesten 8 Tagen einzuberufen.

 

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Sie ist beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

Zur Satzungsänderung, Änderung des Zwecks oder Auflösung des Vereins ist eine 3/4 -Mehrheit erforderlich.

 

Anträge, die zur Abstimmung an die Generalversammlung gestellt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

 

 

§11

 

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins:

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen bestimmt, wird die Liquidation durch den ersten und zweiten Vorsitzenden durchgeführt.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

 

Dieser Beschluß darf nur mit Zustimmung des Finanzamtes Uelzen ausgeführt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Änderungsverzeichnis

 

 

29.08.1980

Gründungsfassung

Gründungsversammlung

 

08.03.2024

1. Änderung

Mitgliederversammlung

§4 Mitgliedschaft