S a t z u n g

der Dorfgemeinschaft Gr. Liedern

in der Fassung der Gründungsversammlung vom

29. August 1980

 

§ 1

Name:

Der Verein führt den Namen

„Dorfgemeinschaft Gr. Liedern“

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e.V.“ .

 

§ 2

Sitz:

Der Sitz des Vereins ist Gr. Liedern.

 Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang am Dorfgemeinschaftshaus.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Zweck:

Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Dorfgemeinschaft auf geistigem, sportlichem und kulturellem Gebiet sowie die Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und Heimatpflege.

Dieses soll erreicht werden durch:

            Körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Leibesübungen,

            Gymnastik, Turnen, Schießen, Sport.

            Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde im Rahmen der

            Erwachsenenbildung und Altenbetreuung.

            Die Verbraucherberatung.

Die Förderung der musischen und künstlerischen Erziehung.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 4

Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft wir durch formlosen Antrag schriftlich erworben.

Mitglied kann jeder Bürger sein, der seinen Jahresbeitrag bis zur Generalversammlung entrichtet.

Ein Elternpaar gilt als eine Mitgliedschaft. Ihre nicht selbstverdienenden Kinder können an allen Veranstaltungen teilnehmen.

Die Mitgliedschaft endet             1. durch Tod

                                                    2. durch freiwilligen Austritt

                                                    3. durch Ausschließung

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Jahresende möglich.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Ein Mitglied des Vereins kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn Grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse vorliegen. In diesem Fall muß der Vorstand einen mehrheitlichen Beschluß herbeiführen. Der Beschluß muß schriftlich zugestellt werden.

 

§ 5

Mitgliedbeiträge:

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6

Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:                              a) der Vorstand

                                                                       b) der erweiterte Vorstand

                                                                       c) die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)     dem Schriftführer

d)    dem Schatzmeister

Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten.

Jeder vertritt allein. Für das Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

2.     Einberufung der Mitgliederversammlung

3.     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.     Beschlußfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren – vomTage der Wahl an gerechnet – gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 8

Der erweiterte Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und allen Gruppenleitern des Vereins, deren Gruppe mindestens 3 ständige Mitglieder umfaßt.

Je angefangene 10 Mitglieder pro Gruppe ist ein stellvertretender Gruppenleiter zu benennen, der ebenfalls dem erweiterten Vorstand angehört.

§ 9

Gruppen:

Der Verein Dorfgemeinschaft Gr. Liedern besteht aus Gruppen mit unterschiedlichsten Aufgaben.

Jede Gruppe wählt ihren Gruppenleiter und – stellvertreter selbst.

Gruppenleiter und – stellvertreter müssen vom Vorstand bestätigt werden.

Bei je 10 angefangenen Mitgliedern ist der stellvertretende Gruppenleiter im erweiterten Vorstand, wie der Gruppenleiter, stimmberechtigt.

Die Gruppen haben keinen Anspruch auf Vereinsmittel.

 

 

 

§ 10

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung hat in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres stattzufinden.

Hier sind folgende Tagesordnungspunkte einzuhalten:

a)     Bericht des Schatzmeisters

b)    Bericht der Rechnungsprüfung

c)     Entlastung des Vorstandes

d)    Wahlen

e)     Jahresbericht

f)      Verschiedenes

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3  Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Sie ist beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

Zur Satzungsänderung, Änderung des Zwecks oder Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

Anträge, die zur Abstimmung an die Generalversammlung gestellt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

 

§ 11

Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Über die der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 12

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen bestimmt, wird die Liquidation durch den ersten und zweiten Vorsitzenden durchgeführt.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

Dieser Beschluß darf nur mit Zustimmung des Finanzamtes Uelzen ausgeführt werden.

 

Gr. Liedern, den 29. August 1980

 

gez. D. Kansy                                  gez. M. Seibke                    gez. Kansy

gez. Behrendt                                gez. K. H. Gomolka

gez. Rehbein                                   gez. Chr. Güthling

gez. S. Klarhöfer